Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Limburg-Lahn GmbH (PVS)

1. Geltungsbereich

Die PVS ist tätig im Management von Forderungen aus ärztlicher Behandlung für den Auftraggeber (Kunden) gegenüber Patienten, einschließlich der Übertragung der Forderungen (unechtes Factoring) sowie weitere Leistungen, die von der PVS angeboten werden, wie z.B. Beratungs- und Schulungsangebote. Die PVS ist registrierter Inkassodienstleister gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz.

2. Abtretung

2.1 Der Kunde tritt seine Honorarforderungen aus seinen Leistungen gemäß § 398 BGB an die PVS ab. Dies gilt für bestehende und zukünftig entstehende Forderungen. Die Abtretung erfolgt per Abtretungsvereinbarung. Die Forderungsabtretung berechtigt die PVS, die Forderungen in eigenem Namen geltend zu machen.

2.2 Die Forderungsabtretung dient als Sicherung für alle Forderungen der PVS gegen den Kunden aus laufender Geschäftsverbindung – z. B. Bearbeitungsgebühren, Rückzahlungsforderungen wegen Zahlungen und Überweisungen im Auftrag des Kunden an Dritte (z. B. Krankenhausabgaben), Rückzahlungsforderungen der PVS wegen geleisteter Vorschüsse auf noch nicht eingegangene Patientenzahlungen.

2.3 Der Kunde behält im Innenverhältnis das Verfügungsrecht über die Forderung. Er entscheidet insbesondere über die Berechnung der Honorarforderung (unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Vorgaben), über spätere Veränderungen der Honorarsumme (Erhöhung, Ermäßigung, Streichung nach Maßgabe von 6.8.), über die Art und Weise des Mahnverfahrens sowie über die Einleitung des gerichtlichen Einzugsverfahrens.

2.4 Das Recht des Kunden, im Innenverhältnis gegenüber der PVS über die Forderung zu verfügen, endet unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nur, wenn die Gegenforderung der PVS wirtschaftlich gefährdet erscheint.

2.5 Der Kunde hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf jederzeitige Auszahlung der von den Patienten an die PVS gezahlten Arzthonorare, verkürzt um die Gegenforderung der PVS. Einen Anspruch auf Herausgabe von Mahnkosten, Zinsen oder Gebühren hat der Kunde nicht.

2.6 Der Herausgabeanspruch der Kunden im Sinne des § 667 BGB beschränkt sich daher auf die Auszahlung des bei der PVS eingegangenen Honorars. Weitergehende Herausgabeansprüche des Kunden im Sinne des § 667 BGB oder die Verzinsung im Sinne des § 668 BGB sind ausgeschlossen.

2.7 Soweit der Patient im Falle eines Mahnbescheids bzw. einer Klage die Gerichtskosten, die Anwaltskosten sowie die Kosten für einen etwaigen Inkassodienstleister zahlt, hat die PVS diese Kostenerstattungen zur Bezahlung der entstandenen Kosten bestimmungsgemäß zu verwenden.

2.8 Die Auszahlungsansprüche des Kunden werden mit den Gegenforderungen der PVS verrechnet zu dem Zeitpunkt, in dem die beiderseitigen Forderungen sich aufrechenbar gegenüberstehen.

3. Pflichten des Kunden

3.1 Einwilligungserklärung

3.1.1 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der PVS, eine von seinen Patienten unterzeichnete Einwilligungserklärung, die dem Muster (verfügbar im Downloadbereich unter www.pvs-limburg.de) in der jeweils aktuellen Fassung bzw. den Vorgaben der PVS entspricht, betreffend die Berechtigung zur Weiterleitung aller rechnungsrelevanten Behandlungsdaten vor der Datenübermittlung einzuholen und diese Erklärung auf Aufforderung der PVS vorzulegen. Zudem hat er die Patienten auf die Datenschutzerklärung der PVS (Transparenzerklärung) hinzuweisen, die ihm hierzu zur Verfügung gestellt wurde und zudem unter www.pvs-limburg.de/transparenz zur Verfügung steht.

3.1.2 Der Kunde verpflichtet sich, der PVS personenbezogene Daten ausnahmslos nur zu überlassen, sofern der Patient eine schriftliche Einwilligungserklärung unterzeichnet hat. Widerruft ein Patient seine Einwilligung gegenüber dem Kunden, so hat der Kunde dies der PVS unverzüglich mitzuteilen und sicherzustellen, dass weitere Datenübermittlungen erst erfolgen, wenn eine erneute Einwilligung zur Datenweitergabe erteilt wurde.

3.1.3 Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Einholung einer Einwilligungserklärung nach 3.1.2 dieser AGB nicht nach und bietet PVS die betreffende Honorarforderung dennoch zur Bearbeitung an, ist die PVS zur Zurückweisung der Bearbeitung berechtigt. Der Kunde schuldet der PVS bei Zurückweisung der Bearbeitung eine Zahlung in Höhe von EUR 90,00 zuzüglich MwSt. als pauschalen Aufwendungsersatz. Im Übrigen haftet der Kunde der PVS für den infolge fehlender Einwilligungserklärung entstehenden Schaden.

3.1.4 Bei Verstoß gegen die Verpflichtung in 3.1.2 dieser AGB ist der Kunde für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 verpflichtet. Je zwei Wochen eines fortgesetzten Verstoßes gelten als unabhängige und selbständige Handlung. Das Recht, Schadensersatz und/oder Unterlassung zu verlangen, wird durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht berührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

3.2 Mitwirkungspflichten

3.2.1 Der Kunde ist verpflichtet, der PVS unmittelbar mit Einreichung der Abrechnungsunterlagen sämtliche für die Bearbeitung der Honorarforderung relevanten Sachverhalte mitzuteilen. Dies beinhaltet beispielsweise die Mitteilung aller Umstände, welche sich auf die Höhe der Honorarforderung und deren Durchsetzbarkeit, sowie auf die Person des Honorarschuldners beziehen; insbesondere ob eine Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Patienten dem Kunden bekannt ist oder zu vermuten ist. Unter anderem sind der PVS durch den Kunden alle für die Durchsetzung der Forderung relevanten Vereinbarungen (Honorar-, Wahlleistungsvereinbarungen, Behandlungsverträge, Zusatzvereinbarungen etc.) auf Anforderung vorzulegen. Sofern sich im Rahmen der Rechnungserstellung Rückfragen ergeben, ohne deren Beantwortung ein Rechnungsversand nicht oder nicht vollständig möglich ist, ist die PVS berechtigt, den Versand der Rechnung bis zur Beantwortung zurückzustellen bzw. die eingereichten Leistungen nur anteilig in Höhe des nicht klärungsbedürftigen Teils in Rechnung zu stellen. Sofern seitens der PVS allgemeingültige, abrechnungsbezogene Rückmeldungen zur Abrechnung erfolgen, hat der Kunde diese im Rahmen der nächsten Abrechnungen zu beachten. Erfolgt dies wiederholt nicht, ist die PVS berichtigt, die Abrechnung zurückzuweisen.

3.2.2 Sofern der Honorarschuldner vor oder nach der Beauftragung der PVS Zahlungen direkt an den Kunden für eine an die PVS übergebene Forderung leistet, hat der Kunde die PVS unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Erfolgt diese Information nicht oder verspätet und sind hierdurch weitere Kosten entstanden (z.B. Kosten für anwaltliche Tätigkeit, Gerichtskosten, etc.). hat der Kunde diese zu tragen.

3.2.3 Die Pflege der Patientendaten sowie Daten der Rechnungsempfänger, insbesondere deren Aktualität, ist Angelegenheit des Kunden. Er informiert die PVS im Rahmen der Datenübermittlung oder später sofort nach Kenntnis über Besonderheiten, die über die Person und die richtige Anschrift des Patienten hinausgehen, wie, wenn der Patient unter Betreuung steht oder verstorben ist.

3.2.4 Ist Gegenstand der Honorarabrechnung eine Wahlleistungsvereinbarung (§ 17 KHEntgG) oder eine Vereinbarung über ärztliche Zusatzleistungen (§ 18 BMV-Ä), hat der Kunde der PVS eine Abschrift der genannten Vereinbarung gemäß den gesetzlichen Anforderungen auf Anforderung vorzulegen. Der Kunde ist verpflichtet die Wirksamkeit der Vereinbarungen unter Berücksichtigung etwaiger gesetzlicher Änderungen fortwährend auf ihre Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder ist die Vereinbarung unwirksam, so kann die PVS die weitere Bearbeitung der Honorarforderung einstellen und gegenüber dem Kunden alle bisherigen mit der Durchsetzung der Forderung entstandenen Kosten geltend machen.

3.2.5 Alle Willenserklärungen, Anzeigen, Aufträge usw. sind für die PVS nur rechtsverbindlich, wenn sie ihr rechtzeitig in Textform zugegangen sind. Erfolgen derartige Erklärungen nicht in Textform, so übernimmt die PVS für Fehler, Irrtümer und Missverständnisse keine Gewähr. Die PVS trägt keine Verantwortung für Verzögerungen, die durch unrichtige, unleserliche oder unvollständige Angaben des Kunden entstehen.

3.2.6 Die PVS unterliegt dem Geldwäschegesetz. Der Kunde unterstützt die PVS bei der Durchführung der Identifizierung im Sinne des Geldwäschegesetzes, indem er notwendige Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebene Änderungen unverzüglich anzeigt.

3.2.7 Sollte ein Patient, ein Zahlungspflichtiger oder sonstiger Kostenträger gebührenrechtliche Einwände gegen die Rechnungsstellung erheben, ist der Kunde verpflichtet, die PVS bei dem Bemühen, die Einwände auszuräumen, zu unterstützen und ihr alle erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Erfolgt kundenseitig keine Rückmeldung auf Anfragen, die zur Bearbeitung des Sachverhalts erforderlich sind, ist die PVS berechtigt, den Rechnungsbetrag nach entsprechender Fristsetzung zu streichen und die Bearbeitung erst wieder aufzunehmen, wenn eine Rückmeldung erfolgt.

3.2.8 Der Kunde prüft, ob ihn hinsichtlich der von der PVS erstellten Rechnungen Aufbewahrungspflichten treffen und stellt diese für sich sicher. Rechnungsduplikate können von der PVS analog oder digital zur Verfügung gestellt werden. Die PVS löscht Daten entsprechend der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach Ablauf der gesetzlichen Fristen.

4. Vertraulichkeit / Ärztliche Schweigepflicht / Datenschutz / Datenspeicherung

4.1 Der Kunde und die PVS verpflichten sich wechselseitig, die einschlägigen Bestimmungen der DSGVO, des BDSG, des Strafgesetzbuchs (insbesondere § 203 StGB) sowie begleitender Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Diese Verpflichtung bezieht ausdrücklich auch Mitarbeiter sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen der PVS und des Kunden ein, welche im Zusammenhang mit der Abrechnung bzw. Übermittlung von patientenbezogenen Daten tätig werden.

4.2 Vom Kunden zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten werden von der PVS nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet.

4.3 Die PVS schaltet zur Erfüllung ihrer Aufgaben Tochter- und Beteiligungsunternehmen bzw. Unternehmen aus dem PVS Verbund ein. Dies ist derzeit insbesondere die PVS holding GmbH, Mülheim/Ruhr, das Versandzentrum der Privatärztlichen VerrechnungsStellen e.G., Mülheim/Ruhr sowie die PADline GmbH. Diese erbringen Leistungen bezüglich der Abwicklungssoftware sowie dem Dokumentendruck und -versand.

4.4 Die PVS verwendet im Rahmen des Datenschutzgesetzes und des StGB anonymisierte bzw. pseudonymisierte, nicht auf einzelne Patienten oder Kunden zurückführbare Abrechnungsdaten für satzungsgemäße, berufsständische Zwecke sowie für die Beratung der Kunden (z.B. GOÄ-Häufigkeitsstatistik).

4.5 Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung wird die PVS etwaige vorhandene übergebene Datenträger sowie verbleibende Daten, sofern diese nicht noch zur Realisierung von Forderungen oder zur Abwehr von etwaigen Rechtsansprüchen benötigt werden, löschen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bleiben hiervon unberührt. Abweichend von vorstehender Regelung dürfen Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der vertragsgegenständlichen Daten dienen, seitens der PVS entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, mindestens jedoch für 60 Monate, über die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung hinaus, aufbewahrt werden. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Beendung der Geschäftsbeziehung noch Ansprüche der PVS gegen den Kunden aus dem Vertragsverhältnis bestehen.

4.6 Im Übrigen verpflichten sich die Parteien über alle geschäftlichen betrieblichen Angelegenheiten und Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu wahren.

5. Vergütung

Die Bearbeitungsgebühren errechnen sich aus einer prozentualen Gebühr auf den (ggf. geminderten) Rechnungsendbetrag der einzelnen Rechnung und werden mit Grundgebühren sowie einem Ersatz für Auslagen kombiniert. Die Vergütung der PVS ergibt sich aus der konkreten Vereinbarung zwischen PVS und Kunde. Sofern zwischen dem Kunden und der PVS innerhalb des Dienstleistungsvertrages abweichende Gebühren vereinbart wurden, gelten die dortigen Vereinbarungen vorrangig. Die PVS wird den Kunden rechtzeitig über Preisänderungen informieren und eine hinreichende Widerspruchsfrist einräumen. Bei Ausübung des Widerspruchs bleibt es bei der zuletzt vereinbarten Vergütung. Die PVS hat bei Ausübung des Widerspruchs das Recht auf ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehungen. Die Vergütung ist mit Übernahme der Rechnungen durch die PVS zur Zahlung durch den Kunden fällig und wird, soweit möglich, mit auszahlungsfähigen Beträgen auf dem Abrechnungskonto verrechnet.

6. Honorarabrechnung

6.1 Rechnungsbearbeitung

6.1.1 Die PVS bearbeitet die ihr eingereichten Abrechnungsunterlagen unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt.

6.1.2 Die Festsetzung der Honorarforderung erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte (GOÄ, GOZ, UV-GOÄ sowie GOT). Rechtmäßige und damit mit der Gebührenordnung in Einklang stehende Weisungen des Kunden werden durch die PVS vorrangig beachtet. Maßgebend für die Bearbeitung einer Honorarforderung ist die der PVS seitens des Kunden benannte Diagnose. Unterliegt die Berechnung des Honorars gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen, denen der Kunde unterworfen ist (z.B. Bundesbahn, Berufsgenossenschaften usw.), so werden diese von der PVS angewendet. Auf Ziff. 3.2. (Mitwirkungspflichten) dieser AGB wird verwiesen. Bereits in der Vergangenheit abgerechnete Leistungen werden von der PVS nicht zur erneuten Rechnungsstellung angenommen, auch wenn diese nicht bezahlt wurden.

6.1.3 Verstoßen die Vorgaben und/oder Weisungen des Kunden gegen gesetzliche Vorschriften, so kann die PVS die Bearbeitung der Honorarforderung zurückweisen oder beenden und Aufwendungs- wie Schadensersatz geltend machen.

6.1.4 Der Kunde ist grundsätzlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der inhaltlichen Angaben verantwortlich. Eine gebührenrechtliche Verantwortung übernimmt die PVS nur in dem Maße, in dem die gebührenrechtliche Konformität aus den an die PVS übermittelten Abrechnungsdaten ersichtlich gewesen ist. Der Arzt bzw. Kunde kann für gleichartig zu behandelnde Sachverhalte eine generelle Weisung in Textform geben. Wenn nach Auffassung der PVS Anpassungen der Rechnung erforderlich oder möglich sind, hält die PVS mit dem Arzt Rücksprache bzw. informiert den Kunden (z. B. über das Portal der PVS). Sofern der Kunde nicht binnen der genannten Frist widerspricht, gilt der Vorschlag als genehmigt und die PVS erstellt die Rechnung entsprechend.

6.1.5 Soweit die PVS das Recht ausübt, die Bearbeitung einzelner Honorarforderungen zurückzuweisen bzw. die Bearbeitung einzustellen, ist der Kunde über die geplante Ausübung dieses Rechts in Textform zu informieren. Sollte der Kunde der Einstellung der Bearbeitung aus den von der PVS dargestellten Gründen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zugang der Mitteilung widersprechen, ist die PVS zur Einstellung des Verfahrens und zur Erhebung von Aufwendungsersatz berechtigt.

6.1.6 Soweit der Kunde die PVS mit Tätigkeiten beauftragt (ggf. projektbezogen), die nicht durch die rechnungsbezogene Gebühr abgedeckt sind bzw. die nicht die Rechnungsbearbeitung originär betreffen, erfolgt die Abrechnung derartiger Aufträge nach tatsächlichem Aufwand. Hierfür wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarung eine Bearbeitungsgebühr von EUR 75,00 zuzüglich Umsatzsteuer pro Stunde erhoben. Die Abrechnung des Stundensatzes erfolgt auf Basis einer Taktung angefangener 6tel Stunden (10 Minuten), wobei für den Kunden aufgewendete Zeiten am Ende des Arbeitstages summiert werden.

6.2 Einreichen von Abrechnungsunterlagen

6.2.1 Die Abrechnungsunterlagen können entweder elektronisch über das Portal der PVS oder schriftlich in Form von Abrechnungsblättern oder Überlassung der Krankenakte bei der PVS zur Bearbeitung eingereicht werden. Weitere Einreichungswege können vereinbart werden. Der Einsender trägt jeweils Sorge für eine ausreichende Datensicherheit.

6.2.2 Datenträger und Online übermittelte Daten müssen jeweils der aktuell gültigen PAD-Schnittstellen- und/oder PADneXt-Schnittstellen- und/oder VDDS-Schnittstellenbeschreibung gemäß Datei– und Satzaufbau sowie den Spezifikationen entsprechen.

6.2.3 Der Kunde stellt sicher, dass er bis zum Erhalt der entsprechenden Rechnungsausgangsliste, der PVS auf Anforderung den Datensatz erneut zur Verfügung stellen kann.

6.2.4 Sofern eine online oder elektronisch übermittelte Datei wegen ihrer technischen Beschaffenheit nicht bearbeitet werden kann, wird die PVS diese an den Kunden zurücksenden bzw. informieren und diesen auffordern, die Daten erneut bei der PVS einzureichen.

6.2.5 Die Zeitabstände der Einreichung liegen im Ermessen des Kunden. Die PVS empfiehlt eine monatliche Einreichung, aber spätestens 3 Monate nach Behandlungsschluss.

6.3 Honorarauszahlung

6.3.1 Bis zum zweiten Werktag eines Monats wird der jeweilige positive Saldo des Kundenkontos am Vormonatsende auf ein vom Kunden vorab festgelegtes Bankkonto überwiesen. Ein anderer Zahlrhythmus kann jedoch vereinbart werden.

6.3.2 Verfügungen Dritter über das Kundenkonto werden seitens der PVS nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Kunden im Original ausgeführt.

6.3.3 Zahlungen, die vom Kunden auf von der PVS bearbeitete Honorarforderungen direkt vereinnahmt werden, sind der PVS unverzüglich zu melden. Entstehen durch eine verspätete Zahlungsmeldung des Kunden zusätzliche Kosten (zum Beispiel durch anwaltliche Mahnschreiben, Gerichtsgebühren etc.), sind diese von ihm zu tragen.

6.3.4 Befindet sich das Kundenkonto des Kunden im Soll, ist die PVS berechtigt, dieses mit eingehenden Patientenzahlungen zu verrechnen bis das Konto ausgeglichen ist.

6.3.5 Werden (Auszahlungs-)Ansprüche des Kunden gegenüber der PVS im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändet, der der PVS förmlich zugestellt worden sein muss, erfolgt die Auszahlung an die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannte Stelle. Für die Bearbeitung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällt je Pfändungsmaßnahme eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,- an, die dem Kundenkonto belastet wird.

6.4 Honorarvorfinanzierung

6.4.1 Soweit eine Honorarvorfinanzierung zwischen den Parteien vereinbart ist („Antrag auf Honorarvorauszahlung“) und nicht ein negativer Saldo besteht, wird die Auszahlung des vereinbarten Auszahlungsbetrages innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Versand der Rechnung veranlasst und je nach Antrag auf Honorarvorauszahlung unmittelbar an den Kunden zur Auszahlung gebracht.

6.4.2 Für die Bereitstellung der dem Kunden durch die PVS gewährten Vorauszahlung (Honorarvorfinanzierung) berechnet die PVS dem Kunden Zinsen. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus dem „Antrag auf Honorarvorauszahlung“. Die PVS wird den Kunden rechtzeitig über Zinsänderungen informieren und eine hinreichende Widerspruchsfrist einräumen. Bei Ausübung des Widerspruchs bleibt es bei den zuletzt vereinbarten Zinsen. Die PVS hat bei Ausübung des Widerspruchs das Recht auf Einstellung der Honorarvorauszahlung. Eingehende Patientenzahlungen werden im Rahmen der Honorarfinanzierung gemäß § 387 BGB verrechnet.

6.4.3 Näheres regelt der jeweilige „Antrag auf Honorarvorauszahlung“.

6.5 Nachweis der Abrechnung und Kontoführung

6.5.1 Die PVS führt für den Kunden ein Kundenkonto, auf dem alle vereinnahmten Honorare sowie sonstige Verbindlichkeiten und Leistungen zwischen der PVS und dem Kunden gebucht werden. Sollte die Übertragung der Honorarforderung im Wege der Abtretung im Rahmen des unechten Factorings an die PVS erfolgen, wird dem Arzt erst bei Eingang einer Patientenzahlung auf den Rechnungsbetrag bei der PVS eine Gutschrift auf dem Kundenkonto erteilt. Ziff. 6.3 (Honorarauszahlung) dieser AGB bleibt unberührt.

6.5.2 Die PVS führt dem Kunden gegenüber den Nachweis über die von ihr in Bearbeitung genommenen Honorarforderungen jeweils nach Rechnungsversand sowie monatlich über die Höhe der ausstehenden Forderungen, über die eingegangenen Gelder und über die Bewegungen auf dem Kundenkonto.

6.5.3 Einwendungen gegen die Abrechnungen der PVS sowie Einwendungen gegen die Richtigkeit des Kontostandes auf dem Kundenkonto müssen binnen 6 Wochen nach Zugang der betreffenden Abrechnung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten Abrechnungen als genehmigt und der Kontostand als anerkannt.

6.6 Forderungseinzug

6.6.1 Die PVS mahnt die Forderungen nach eigenem Ermessen, sofern nicht vertraglich eine bestimmte Vorgehensweise vereinbart ist.

6.6.2 Nach Durchlauf des außergerichtlichen Mahnverfahrens unerledigte Forderungen werden entsprechend der Weisung des Kunden nach Rücklauf der Arztantwort bzw. im Falle deren Ausbleibens entsprechend der von der PVS vorgeschlagenen Art und Weise bearbeitet. Der Kunde verzichtet auf den Einwand, dass durch eine andere als die von der PVS gewählte Bearbeitungsart seine Interessen besser gewahrt worden wären.

6.7 Zahlungserleichterung gegenüber Patienten

Sollte ein Honorarschuldner nicht in der Lage sein, die fällige Honorarforderung auszugleichen, ist die PVS berechtigt, dem Schuldner den Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung anzubieten, ohne dass es der gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf. Die Teilzahlungsvereinbarung hat sich dabei an der Höhe des geschuldeten Betrages und den Vermögensverhältnissen des Schuldners zu orientieren. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, eine gesonderte Verfahrensweise diesbezüglich zu vereinbaren.

6.8 Streichungen

6.8.1 Die Streichung einer Honorarforderung oder eines Teils davon bedarf, sofern in diesen AGB keine andere Regelung getroffen ist, der Anweisung oder Zustimmung des Kunden. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen die Forderung durch rechtskräftige Entscheidung als nicht bestehend festgestellt wurde. Im Übrigen ist die PVS berechtigt im eigenen Ermessen unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen in der Durchsetzung ärztlicher Honorarforderungen eine Streichung in den Fällen vorzunehmen, in denen das offene (Rest-)Honorar weniger als EUR 10,- beträgt sowie bei Forderungen, die im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens nicht beigetrieben werden können. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, eine gesonderte Verfahrensweise diesbezüglich zu vereinbaren.

6.8.2 Bei Streichung einer Honorarforderung oder eines Teils davon besteht seitens der PVS nicht die Pflicht, die Forderung weiter zu pflegen, insbesondere vor Verjährung zu schützen.

6.8.3 Sollte sich der Kunde entscheiden, die Durchsetzung einer Forderung gleichgültig aus welchen Gründen zurückzustellen, ist ein Reaktivieren der Einstellung der Forderung in den Beitreibungsvorgang jederzeit möglich, sofern keine Verjährung der Forderung bzw. Verwirkung eingetreten ist. In den letztgenannten Fällen ist die PVS berechtigt, die Annahme der Forderung zur Beitreibung zu Verweigern.

7. Haftung

7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die PVS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Auf Schadensersatz haftet die PVS – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die PVS vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der PVS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die PVS nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die PVS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die PVS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des AG (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

7.5 Im Fall der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird die Ersatzpflicht auf die im Einzelfall angemessene Summe von nicht mehr als dem Dreifachen der im jeweiligen Fall von der PVS vereinnahmten Gebühr, jedoch höchstens 50.000,00 EUR, beschränkt.

7.6 Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten, haftet die PVS nicht.

7.7 Bei Verstoß des Kunden oder seiner Hilfspersonen gegen die Sicherungspflichten und sonstige schadenrelevante Obhuts- und Mitwirkungspflichten des Kunden, die die ordnungsgemäße Leistungserbringung der PVS und ihrer Hilfspersonen wesentlich beeinträchtigen endet die Haftung der PVS.

7.8 Darüber hinaus ist die Haftung der PVS ausgeschlossen.

8. Beendigung der vertraglichen Beziehungen

8.1 Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, kann dieser unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende von beiden Parteien gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein Recht zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde wiederholt seiner Pflicht zum Ausgleich offener Salden auf seinem Kundenkonto nach erfolgter Honorarvorfinanzierung nicht nachkommt oder aber der Kunde gegen Pflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung abrechnungs- und datenschutzrechtlicher Bestimmung verstößt. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform.

8.2 Im Falle der Beendigung der Vertragsbeziehungen durch ordentliche Kündigung wird die PVS die ihr übermittelten Abrechnungsdaten zu den Bedingungen weiterbearbeiten, die unmittelbar vor Wirksamwerden der Kündigung galten. Leistungen, die bis zum Datum des Vertragsendes erbracht wurden, können noch übermittelt werden.

8.3 Die PVS ist berechtigt, den sofortigen Ausgleich eines Sollstandes auf dem Abrechnungskonto des Kunden sowie die Rückzahlung gewährter Vorschüsse zu fordern, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Mit Zugang der Kündigung gelten insoweit geleistete Honorarvorschüsse als zur Rückzahlung fällig. Die Bearbeitung noch unerledigter Honorarabrechnungen darf die PVS in diesem Fall bis zum Ausgleich der ihr aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche zurückstellen.

9. Sonstiges

9.1 Die PVS kann diese AGB ändern. Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen, die den Regelungsbereich dieser AGB berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Die einzelnen Änderungen werden dem Kunden in der Mitteilung einzeln zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, gelten die Änderungen als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich einzelnen oder allen Änderungen widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei der PVS eingegangen sein. Die PVS wird auf diese Folgen im Mitteilungsschreiben gesondert hinweisen. Eine Anpassung der AGB an gesetzliche Rahmenbedingungen gilt im Falle einer Anpassung an zwingendes Recht in keinem Fall als Änderung zuungunsten des Kunden. Im Falle eines form- und fristgerechten Widerspruchs behalten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB ihre Gültigkeit.

9.2 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung kommt eine andere gesetzlich zulässige Regelung zur Anwendung, die dem ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der Parteien möglichst nahekommt.

9.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Limburg an der Lahn, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen privaten Rechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und insbesondere unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Privatärztliche Verrechnungsstelle Limburg-Lahn GmbH
Auf der Heide 6
65553 Limburg

Telefon: 06431 9121-5000
E-Mail: info@pvs-limburg.de

Geschäftsführer und vertretungsberechtigt: Dr. Jörg Schellenberger und Ansgar Schmitz
Registergericht: Limburg an der Lahn
Registernummer: HR B-Nr: 669
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 113871702
Vorstandsvorsitzender: Dr. med. Wolfgang Birkhölzer

Stand: Januar 2024